Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13dArtikel 2, Paragraph 13 d
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz eins,Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
(2)Absatz 2,Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Die Bemessung der nach Absatz eins, gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12116785
Alte Dokumentnummer
N6199956639L